Der Bezirk hat den Abriss verfügt mit dem Argument, die Anlage sei eine Gefahr für Leben und Gesundheit.
Der Bezirk hat den Abriss verfügt mit dem Argument, die Anlage sei eine Gefahr für Leben und Gesundheit.
Die Gemeinde kann den Beginn des für die Konkretisierung der Sanierungsziele zulässigen Zeitraums nicht mit dem Argument hinausschieben, es lägen gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungssatzung veränderte Umstände vor.
Hamburg lockt bundesweit mit höchsten Fördermitteln beim Einsatz von regenerativen Energien
Ein Vermieter darf in der Abrechnung die Kosten für Wasser und Abwasserentsorgung jedenfalls dann auch mit den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung zusammenfassen, wenn alle Kosten seiner Ansicht nach einem einheitlichen Schlüssel umzulegen sind