Fachthema: EnEV2009 (Teil 5): bedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 9 EnEV)
Bedingte Nachrüstungsverpflichtungen können entstehen, wenn Änderungen am Gebäude vorgenommen werden. Hierbei sind der Anlass der Änderung (notwendige Instandhaltung, freiwillige Modernisierung, bauliche Veränderung) oder der Umfang der Änderung (Änderung, Erweiterung, Ausbau) unmaßgeblich. Es besteht die Verpflichtung, dass die in der Anlage 3 der EnEV vorgeschriebenen Energiewerte um nicht mehr als 40 % überschritten werden. Mehr »
Tags: Energiesparen, EnEV