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Fachthema: EnEV2009 (Teil 7): Ordnungswidrigkeiten (§ 27 EnEV)

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Published on: 03.12.2009

Die EnEV2009 erweitert die bisherigen Bußgeldtatbestände der EnEV2007 erheblich. Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) begeht wer vorsätzlich oder leichtfertig

I. Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV (§ 27 Abs. 1 EnEV)

  1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,
  2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,
  3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,
  4. entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
  5. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,
  6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
  7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder
  8. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.

II. Verstöße gegen die Vorschriften für den Energieausweis (§ 27 Abs. 2 EnEV)

  1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
  2. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,
  3. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder
  4. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt.

III. Verstoß gegen die Pflichten als Bauherr (§ 26 Abs. 1 EnEV)

  1. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

IV. Bußgeldrahmen

  1. Verstöße gegen die Vorschriften der EnEV2009 können mit Bußgeldern bis 50.000 €, gegen Vorschriften zu Energieausweisen bis 15.000 € geahndet werden und gegen die Anzeige- und Nachweispflichten bis zu 5.000 € geahndet werden.
  2. Neben vorsätzlichem Handeln reicht Leichtfertigkeit als Grund für das Verschulden aus.

Quelle: www.uwe-loose.de

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