Immobilienbewertung-Blog

Blog für Themen rund um die Immobilienbewertung

  • Blog
  • iNews
  • Website
  • Kontakt
  • Impressum

| RSS Feed abonnieren

Lexikon: Beleihungswert

6.03.2010 Gepostet in Lexikon

Der Beleihungswert wird von Kreditinstituten zu Beleihungszwecken benötigt. Gemäß § 3 BelWertV gilt diese Begriffsbestimmung.

  1. Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Beleihungswert), ist der Wert der Immobilie, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.
  2. Zur Ermittlung des Beleihungswerts ist die zukünftige Verkäuflichkeit der Immobilie unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung zugrunde zu legen.

Das Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswertes wird in § 4 BelWertV bestimmt:

  1. Zur Ermittlung des Beleihungswerts sind der Ertragswert (§§ 8 bis 13) und der Sachwert (§§ 14 bis 18) des Beleihungsobjekts getrennt zu ermitteln. Der Beleihungswert ist unter Berücksichtigung dieser Werte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abzuleiten. Das zu bewertende Objekt ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen.
  2. Bei Wohnungs- und Teileigentum ist ergänzend das Vergleichswertverfahren nach § 19 durchzuführen und der Vergleichswert als Kontrollwert bei der Ermittlung des Beleihungswerts zu berücksichtigen. Bei Eigentumswohnungen und einzelnen, in sich selbständigen gewerblich genutzten Einheiten kann in diesen Fällen eine Ermittlung des Sachwerts entfallen.
  3. Maßgeblich für die Ermittlung des Beleihungswerts ist regelmäßig der Ertragswert, der nicht überschritten werden darf. Bleibt in diesen Fällen der Sachwert oder der Vergleichswert des Beleihungsobjekts um mehr als 20 Prozent hinter dem Ertragswert zurück, bedarf es einer besonderen Überprüfung der Nachhaltigkeit der zugrunde gelegten Erträge und ihrer Kapitalisierung. Bestätigt sich hierbei der anfangs ermittelte Ertragswert, bedarf das Ergebnis der Überprüfung einer nachvollziehbaren Begründung, andernfalls ist der Ertragswert entsprechend zu mindern.
  4. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen kann der Beleihungswert am Sachwert orientiert werden und eine Ertragswertermittlung entfallen, wenn das zu bewertende Objekt nach Zuschnitt, Ausstattungsqualität und Lage zweifelsfrei zur Eigennutzung geeignet ist und bei gewöhnlicher Marktentwicklung nach den Umständen des Einzelfalls vorausgesetzt werden kann, dass das Objekt von potenziellen Erwerbern für die eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird. Der Beleihungswert kann in diesen Fällen auch an einem nach § 19 ermittelten Vergleichswert orientiert werden; neben der Ertragswertermittlung kann hierbei auch die Sachwertermittlung entfallen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern darf eine Orientierung am Vergleichswert jedoch nur dann erfolgen, wenn der Ermittlung aktuelle Vergleichspreise von mindestens fünf Objekten zugrunde liegen, die auch hinsichtlich der Größe der Wohnfläche mit dem zu bewertenden Objekt hinreichend übereinstimmen.
  5. Ein zum Zeitpunkt der Bewertung erkennbarer Instandhaltungsrückstau oder sonstiger baulicher Aufwand sowie Baumängel und Bauschäden sind auf der Grundlage der für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforderlichen Aufwendungen oder nach Erfahrungssätzen als gesonderter Wertabschlag zu berücksichtigen. Der Beleihungswert ist entsprechend anzupassen.
  6. Bei im Bau befindlichen Objekten ist der Beleihungswert der Zustandswert. Dieser ist die Summe aus dem Bodenwert (§ 15) und dem anteiligen Wert der baulichen Anlage. Der anteilige Wert der baulichen Anlage errechnet sich aus dem Wert der baulichen Anlage des fertig gestellten Objekts (§ 16) und dem erreichten Bautenstand. Der in Ansatz gebrachte Bautenstand ist von einer von der Pfandbriefbank auszuwählenden, fachkundigen, von Bauplanung und -ausführung unabhängigen Person festzustellen; § 7 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen, in denen der Ertragswert des planmäßig fertig gestellten Objekts unter dessen Sachwert liegt, darf der Zustandswert den anteiligen Ertragswert, der prozentual dem jeweiligen Bautenstand entspricht, nicht überschreiten.

Quelle: www.uwe-loose.de

Share and Enjoy:
  • Print
  • Digg
  • Sphinn
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Mixx
  • Google Bookmarks
  • Blogplay
  • Share/Save
Tags: Lexikon
Dieser Beitrag ist vom 6.03.2010. Kommentare können per RSS 2.0 Feed verfolgt werden. Sie können einen Kommentar hinterlassen oder einen trackback setzen.

Hinterlasse einen Kommentar

CAPTCHA-Bild
CAPTCHA Audio
Bild neuladen

Aktuellster Beitrag

  • Weiterbildung: Brandschutz, Explosionsschutz, Blitzschutz
  • Gewerbesteuerhebesätze 2009 im Bundesdurchschnitt leicht gesunken
  • Lexikon: Restwert
  • Lexikon: Residualwert
  • BFH hält allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich
  • Lexikon: Nutzungswert
  • Lexikon: Neuwert
  • Lexikon: Mindestwert
  • Lexikon: Minderwert
  • Lexikon: Mietwert

Aktuelle Kommentare

  • Thomas Schneider:Ganz meine Meinung. Der Großte
  • Kirchner Immobilienbewertung:DAs wäre doch fast eine Marktw
  • Andreas Rudolph:Hallo Herr Loose, ich wünsche

Archiv

  • September 2010
  • August 2010
  • Juli 2010
  • Juni 2010
  • Mai 2010
  • April 2010
  • März 2010
  • Februar 2010
  • Januar 2010
  • Dezember 2009
  • November 2009
  • Oktober 2009
  • September 2009
  • Juni 2009
  • Schlagwörter

    Bewertung BFH Brandschutz DISK Energiesparen EnEV EnEV2009 Erbschaften EU-Gebäuderichtlinie Fachthema Grundsteuer Immobilienmarkt immowertv International Konjunktur Lexikon Lexion Nachrichten News Prognosen Qualifikation Recht Sachverständige Sprengnetter Steuern wei Weiterbildung Wertbegriffe wertv Zertifizierung
  • Kategorien

    • Baumängel
    • Blog-Update
    • Deutschland
    • Energiesparen
    • EnEV2009
    • Erbschaften
    • Immobilienmarkt
    • Lexikon
    • neue Artikel
    • Persönliches
    • Recht
    • Steuern
  • Blog
  • iNews
  • Website
  • Kontakt
  • Impressum
Statement by Blog Oh! Blog | Wordpress Themes auf Deutsch.