Für Aufklärungspflicht muss Feuchtigkeit im Gebäude bekannt sein
9. Dezember 2016:Grundsätzlich besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Hausgrundstückes über besonders wichtige Aspekte des Kaufgegenstandes (z.B. erhebliche Probleme mit Feuchtigkeit im Keller). Allerdings muss dem Verkäufer bekannt sein, dass diese tatsächlich bestehen. weiterlesen