Fachthema: EnEV2009 (Teil 5): bedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 9 EnEV)
26. November 2009:Bedingte Nachrüstungsverpflichtungen können entstehen, wenn Änderungen am Gebäude vorgenommen werden. Hierbei sind der Anlass der Änderung (notwendige Instandhaltung, freiwillige Modernisierung, bauliche Veränderung) oder der Umfang der Änderung (Änderung, Erweiterung, Ausbau) unmaßgeblich. Es besteht die Verpflichtung, dass die in der Anlage 3 der EnEV vorgeschriebenen Energiewerte um nicht mehr als 40 % überschritten werden.
I. relevante Bauteile
Die Anforderungen sind zu erfüllen, wenn Änderungen an diesen Außenbauteilen vorgenommen werden (Anlage 3 EnEV).
- Außenwände
- Fenster
- Türen
- Dachflächenfenster
- Glasdächer
- Außentüren
- Decken, Dächer, Dachschrägen
- Flachdächer
- Wände und Decken, die an unbeheizte Räume, Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen oder an Vorhangfassaden
II. Anhebung der Höchstwerte
Gegenüber der EnEV2007 wurden die Anforderungen verschärft (§ 9 EnEV i.V. m. Anlage 3) und um ca. 30% angehoben. Für die geplante EnEV2012 sind weitere Verschärfungen vorgesehen. Die zulässigen Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizient betragen für
- Außenwände max. 0,24 Watt/(Quadratmeter x K)
- Fenster, Fenstertüren max. 1,3 Watt/(Quadratmeter x K)
- Dachflächenfenster max. 1,4 Watt/(Quadratmeter x K)
- Decken, Dächer, Dachschrägen max. 0,24 Watt/(Quadratmeter x K)
III. Verminderung der Bagatellgrenze
Die bedingten Nachrüstungsverpflichtungen sind bei kleineren baulichen Veränderungen von weniger als 10 % der betroffenen Bauteilflächen (nach EnEV2007 10% ) nicht zu erfüllen (§ 9 Abs. 3 EnEV). Bei Überschreiten der Bagatellgrenze sind die Verpflichtungen zu erfüllen.
Quelle: www.uwe-loose.de