Fachthema: EnEV2009 (Teil 6): energetische Inspektionen von Klimaanlagen (§ 12 EnEV)
30. November 2009:Bei Gebäuden mit eingebauten Klimananlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW ist vom Betreiber eine regelmäßige Inspektion durchzuführen.
I. Allgemeines
- Als Betreiber gelten Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Mieter, die zur Kühlung ihrer Mieteinheit selbst eine Klimaanlage eingebaut haben und nutzen.
- Der Betreiber muss die Inspektion je nach Alter der Anlage innerhalb bestimmter Fristen von einem Fachmann durchführen lassen (§ 12 Abs. 3 EnEV).
- Zur Inspektion befugt sind nur fachkundige Personen gemäß § 12 Abs. 5 EnEV. Dies sind Personen mit:
- berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder technische Gebäudeausrichtung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen oder
- berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechni oder Bauingenieurwesen oder
- einem Ausbildungsschwerpunkt auf Versorgungsstechnik oder technischer Gebäudeausrichtung mit jeweils dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung
II. Inspektionsfristen
Die Fristen zur Inspektion richten sich nach dem Alter der Klimaanlage und sind spätestens zu erfüllen am:
- 01.10.2009 älter als 20 Jahre
- 01.10.2011 zwischen 12 und 20 Jahre alt
- 01.10.2013 zwischen 4 und 12 Jahre alt
- erstmals im 10. Jahr nach der Inbetriebnahme für alle neueren Anlagen
III. Inspektionsbescheinigung
- Die inspizierende Person hat dem Betreiber die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen (§ 12 Abs. 2 EnEV).
- Der Betreiber hat diese Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 12 Abs. 6 EnEV).
Quelle: www.uwe-loose.de
Schlagworte: Energiesparen, EnEV