Lexikon: gemeiner Wert
7. Mai 2010:Der gemeine Wert ist bei allen Bewertungen nach BewG (Bewertungsgesetz) zu ermitteln.
In § 9 BewG wird dieser wie folgt begrifflich bestimmt:
- Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
- Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
- Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Bei der Bewertung von Immobilien entspricht der gemeine Wert inhaltlich den Begriffsbestimmungen von {cms_selflink page=’verkehrswert‘ text=’Verkehrswert‘}, {cms_selflink page=’marktwert‘ text=’Marktwert‘}, {cms_selflink page=’market-value‘ text=’Market Value‘} und {cms_selflink page=’fair-value‘ text=’Fair Value‘}.
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