Lexikon: Handelswert
17. Mai 2010:Der Handelswert ist der erzielbare Durchschnittspreis einer Ware im Handelsverkehr.
In Meyers Konversationslexikon wird der Begriff so bestimmt:
Handelswert
(Marktpreis, Durchschnittspreis, laufender, mittlerer Preis), derjenige Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Erfüllung oder an dem für letztern maßgebenden Handelsplatz nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist;
in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben der mittlere Preis, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergibt (§ 353 HGB).
Der H. kommt namentlich in Betracht bei dem Verkauf verfallener Faustpfänder und bei dem Verkauf leicht verderbender Waren im Fall eines Verzugs, sodann im Fall der Beanstandung zugesandter Waren, ferner bei der Klage auf Differenzzahlung im Fixgeschäft, bei Einkäufen und Verkäufen durch Kommissionäre und bei Schadenersatzforderungen.
Der H. ist immer der sogen. gemeine H., d. h. die besondern Verhältnisse des Eigentümers der betreffenden Sache und der besondere Wert, welchen jemand aus individuellen Gründen dieser Sache beilegt, kommen dabei nicht in Betracht.
In dieser Hinsicht ist namentlich die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs § 396 HGB, § 612 HGB von Wichtigkeit, wonach der Frachtführer und Verfrachter von Seehandelsgut in der Regel im Fall des Verlustes des Frachtgutes den gemeinen H. zu ersetzen hat, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war.
Dabei kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist. Im Fall der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen H. zu ersetzen. Hat das Gut keinen H., so ist der Berechnung der gemeine Wert des Gutes zu Grunde zu legen.