Sachverständige – Ortstermin mit nur einer Partei: Sachverständiger befangen?
29. November 2011:OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.08.2011 – 5 W 189/11
Grundsätzlich kann die Durchführung eines Ortstermins in Anwesenheit nur einer der Parteien die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen rechtfertigen. Dies gilt aber nur dann
, wenn das Verhalten des Sachverständigen auf die Intention schließen lässt, die andere Partei – etwa durch bewusstes Absehen von einer Terminsmitteilung – zu benachteiligen.*)
Artikel lesen (IBR-Online)