Erstreckt sich Zwangsverwaltung auf Einnahmen aus Untermiete?
16. Januar 2012:Ist der Mieter oder Pächter zur weiteren entgeltlichen Überlassung der Miet(Pacht-)Sache berechtigt, so stehen grundsätzlich ihm die Erträge aus dem Untermiet(-Pacht-)Verhältnis zu, nicht dem Eigentümer
Artikel lesen (IBR-Online)