Öffentliches Baurecht – Kein Urheberrechtsschutz im Planfeststellungsverfahren
14. Juli 2012:VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2012 – 5 S 196/12
1. Urheberrechtliche Ansprüche (eines Architekten) scheiden im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen (Teil-)Aufhebungs- oder Änderungsanspruch von vornherein aus (wie BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 4 B 200.93 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 201). Dies gilt auch für einen Anspruch auf eine nachträgliche Beifügung einer Nebenbestimmung.*)
2. Eine Nebenbestimmung zu einem (eisenbahnrechtlichen) Planfeststellungsbeschluss, nach der das in dem Planfeststellungsabschnitt zugelassene Vorhaben (teilweise) erst ausgeführt werden darf, wenn sämtliche für das Gesamtvorhaben erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse unanfechtbar geworden sind, stellt keine Schutzauflage i. S. der §§ 74 Abs. 2 Satz 2, 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sondern eine aufschiebende Bedingung i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar, die nachträglich nur unter den Voraussetzungen der §§ 49, 48 VwVfG beigefügt werden darf.*)
Quelle: IBR-Online.de