Immobilien – Kaufpreis 100% über Wert: Kaufvertrag nichtig!
15. Juli 2012:KG, Urteil vom 15.06.2012 – 11 U 18/11
1. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht.
Ein solches auffälliges Missverhältnis besteht bei Grundstücksgeschäften regelmäßig dann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Hinzukommen muss mindestens ein weiterer Umstand, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.
2. Eine Partei kann wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sein, wenn ein geschlossener Vertrag nichtig ist und sie den Grund der Unwirksamkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch bei der schuldhaften Verwendung eines wegen Benachteiligung der anderen Partei sittenwidrigen Vertrags.
Quelle: IBR-Online.de