Kündigung „wegen Eigenbedarfs“: Ohne weitere Begründung unzulässig!
24. Juli 2012:AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 13.12.2011 – 9 C 128/11
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, dass diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.
Hingegen wird die Angabe, die Wohnung werde “ wegen Eigenbedarfs“ oder „… weil ich die Wohnung für eigene Zwecke benötige“ oder „wir haben den Wohnraum erworben, um selbst dort einzuziehen“ nicht als ausreichend angesehen.