Mietrecht – Mieterhöhung bei öffentlicher Förderung
10. August 2012:BGH, Urteil vom 13.06.2012 – VIII ZR 310/11
1. Drittmittel, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Berechnung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind.
2. Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004 – VIII ZR 116/03,ibr-online, NJW-RR 2004, 947; vom 23.06.2004 – VIII ZR 283/03, ibr-online).*)