Wohnungseigentum – Verwalter muss auf Anfrage nach Vergleichsangeboten reagieren
14. August 2012:LG Hamburg, Urteil vom 15.02.2012 – 318 S 119/11
1. Zwar sind die Beschlüsse über die Durchführung der Sanierungsmaßnahme und die Finanzierung der Maßnahme inhaltlich untrennbar miteinander verknüpft. Jedenfalls bei einer größeren Instandsetzungsmaßnahme müssen die Eigentümer mit über die Finanzierung beschließen. Fehlt ein solcher Beschluss ganz oder ist er auf Anfechtung für ungültig zu erklären, widerspricht auch der Sanierungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dieser nicht ohne Finanzierungsregelung alleine stehen bleiben kann.
2. Bittet ein Wohnungseigentümer den WEG – Verwalter vor einer Eigentümerversammlung um die Übersendung von Kopien eingeholter Vergleichsangebote, soweit solche vorhanden seien, darf der Verwalter die Anfrage nicht unbeantwortet lassen. Ein Sanierungsbeschluss ist für ungültig zu erklären, wenn jedenfalls dem Eigentümer nicht – wie dies erforderlich gewesen wäre -zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mehrere Vergleichsangebote vorlagen.
3. Die Entscheidung darüber, ob Sanierungskosten primär aus der Instandhaltungsrücklage oder primär aus dem rücklagenfreien Verwaltungsvermögen oder zu gleichen Anteilen aus beiden „Töpfen“ entnommen werden sollten, konnte die Eigentümerversammlung nur selbst treffen und nicht wirksam der Verwaltung überlassen.