Sachverständige – Kein Anspruch auf vorherige Terminabsprache!
15. August 2012:OLG Naumburg, Beschluss vom 29.12.2011 – 1 W 29/11
1. Verschulden im Sinne des § 38 GKG liegt nicht vor, wenn eine Partei vom Gericht für notwendig gehaltene Hinweise nach § 139 ZPO so spät erhalten hat, dass sie nicht mehr „terminwirksam“ darauf reagieren konnte und deswegen ein weiterer Termin notwendig wird.
2. Es entspricht zwar einer rücksichtsvollen, sachgerechten Terminierungspraxis, Verhandlungstermine mit zu ladenden Sachverständigen abzustimmen. Ein Sachverständiger darf aber deshalb nicht schon dann als entschuldigt angesehen werden, wenn diese Abstimmung im Einzelfall nicht möglich war.
Schlagworte: Sachverständige, Terminabsprache