Erhöhte Miete nicht gezahlt: Fristlose Kündigung ohne Zahlungsklage!
27. August 2012:BGH, Urteil vom 18.07.2012 – VIII ZR 1/11
Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat….weiterlesen (IBR-Online)