BFH: Ermittlung der üblichen Miete: Nur ausnahmsweie durch Gutachten!
19. April 2013:BFH, Beschluss vom 29.01.2013 – II B 111/11
Die Ermittlung der üblichen Miete hat nur ausnahmsweise durch Sachverständigengutachten zu erfolgen, wenn eine Ableitung der üblichen Miete durch unmittelbaren Vergleich mit tatsächlich gezahlten Mieten für vergleichbare vermietete Objekte oder aus Mietspiegelmieten nicht möglich ist….weiterlesen (IBR-Online)