LG Hamburg: Schönheitsreparaturen: Wann liegt Erfüllungsverweigerung vor?
27. April 2013:LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2012 – 307 S 70/12
Ist einem Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Mieters zu entnehmen, dass „sämtliche im Protokoll aufgelisteten Mängel von der ganz normalen Abnutzung der Mietsache herrühren“, und sind in dem Protkoll lediglich Mängel aufgeführt, die Schäden darstellen, nicht aber Mängel, die die Abnutzung der Dekoration betreffen, so liegt in dem Schreiben keine endgültige Erfüllungsverweigerung….weiterlesen (IBR-Online)