Wann sind vom Mietvertrag nicht erfasste Mieterhöhungen möglich?
25. Juni 2013:OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 – 24 U 103/12
1. Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietvertrages aus der Vertragsurkunde ergeben….weiterlesen (IBR-Online)