Bauvertrag – Wer unentgeltlich abdichtet, haftet trotzdem!
10. Juli 2013:OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2013 – 5 U 384/13
1. Dichtet der Mitarbeiter eines Dachdeckers parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten „ohne Rechnung“ einen Balkon ab, kann angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bauherrn nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gehandelt…..weiterlesen (IBR-Online)