Öffentlich-rechtliche Baulast begründet kein privates Nutzungsrecht
15. Juli 2013:OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2013 – 3 U 117/13
1. Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, dass dem Hauseigentümer eines Hinterliegergrundstücks ein Notwegerecht an der auf dem Grundstück des Nachbarn gelegenen Einfahrt zusteht, steht der Geltendmachung einer Notwegerente nicht entgegen, dass auf dem Grundstück des Nachbarn eine öffentlich-rechtliche Baulast im Grundbuch eingetragen ist…weiterlesen (IBR-Online)