Öffentliches Baurecht – Fünf Jahre nach Baubeginn: Anfechtungsbefugnis verwirkt!
18. August 2013:OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.07.2013 – 1 A 10339/13
Hat der Nachbar aufgrund der ihm zur Unterschrift vorgelegten Bauunterlagen zuverlässig Kenntnis von dem geplanten Bauvorhaben, muss er spätestens mit Beginn der Bautätigkeit Widerspruch einlegen. In einem solchen Fall verhält der Nachbar sich treuwidrig, wenn er fünf Jahre seit Erteilung der Baugenehmigung und der Bauarbeiten vergehen lässt, bis er seine Einwände gegen das Vorhaben vorbringt….(IBR-Online)