Bausicherheiten – Sicherheit nach § 648a BGB muss trotz Mängeln gestellt werden!
5. November 2013:OLG Schleswig Urteil vom 30.08.2013 – 1 U 99/12
1. Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB besteht unabhängig von etwaigen Einreden des Bestellers im Hinblick auf die fehlende Fertigstellung des Werks oder das Bestehen von Mängeln. Vom Besteller geltend gemachten Mängel bleiben grundsätzlich außer Betracht….weiterlesen auf IBR-Online