Bauvertrag – § 642 BGB: Besteller muss nicht für gutes Wetter sorgen!
15. November 2013:OLG Brandenburg Urteil vom 26.06.2013 – 11 U 36/12
1. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werks mitzuwirken. Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung und gerät er in Gläubigerverzug, kann dem Unternehmer über den Ersatz der Mehraufwendungen hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen….weiterlesen auf IBR-Online.