Bauvertrag – Abnahme trotz Mängeln: Nur die positive Kenntnis schadet!
12. März 2014:OLG München Beschluss vom 08.02.2012 – 13 U 2928/11 Bau
Ein Ausschluss der Mängelrechte aufgrund einer vorbehaltlosen Abnahme (BGB § 640 Abs. 2) kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber in positiver Kenntnis des Mangels die Abnahme vornimmt. Bloß fahrlässige Kenntnis des Mangels ist für den Verlust der Gewährleistungsrechte nicht ausreichend.
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