Mangelhaftes Bauwerk: Keine Begutachtung fremder Wohnungen!
20. März 2014:OLG Hamburg Beschluss vom 15.01.2014 – 15 W 1/14
Wenn das Bauwerk, an dem die streitgegenständlichen Mängel vorhanden sein sollen, Eigentum einer dritten, nicht am Verfahren beteiligten Person ist, kann der Antrag der beweisbelasteten Partei gemäß § 144 ZPO, den Eigentümer zur Duldung der Begutachtung zu verpflichten, im Falle von Wohnungen abgelehnt werden.weiterlesen auf IBR-Online