Funktionslosigkeit eines Kerngebiets durch allgemeine Wohnnutzung?
13. September 2014:VGH Bayern, Beschluss vom 17.07.2013 – 14 ZB 12.1153
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Sie haben zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines großen Einzugsbereichs. Eine Wohnnutzung ist gerade nur ausnahmsweise zulässig. weiterlesen auf IBR-Online