Von der Stadt enteignet
8. Mai 2019:Betroffener musste den Gewinn nicht versteuern. Wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Übertragung eines privaten Grundstücks auf sich selbst anordnet, muss der enteignete Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den daraus erzielten Gewinn nicht versteuern.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 1 K 71/16, Revision beim BFH unter Aktenzeichen IX R 28/18)
Schlagworte: Enteignung, Steuern