Wer haftet bei Schimmelbildung: Mieter oder Vermieter?
16. Oktober 2012:AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.04.2012 – 7 C 326/10
1. Liegt ein Feuchtigkeitsschaden vor, so obliegt grundsätzlich dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und kein Baumangel vorliegt….weiterlesen (IBR-Online)