OVG Berlin-Brandenburg: Erbbaugrundstück: Wer haftet für herabfallende Steine?
21. Januar 2013:OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2012 – 1 N 8.12
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die von einem Gebäude ausgehen, das auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück steht, sind nicht gegen den Eigentümer des Grundstücks, sondern gegen den Erbbauberechtigten als Zustandsstörer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg zu richten….(IBR-Online)
Schlagworte: Beschluss vom 27.09.2012 - 1 N 8.12, OVG Berlin-Brandenburg