Bauvertrag – Bestreiten von Mängeln ist keine Erfüllungsverweigerung!
24. Januar 2014:OLG Düsseldorf Urteil vom 11.10.2013 – 22 U 81/13
1. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Auftragnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nicht bereits ohne Weiteres in dem Bestreiten von Mängeln, denn dies ist ein prozessuales Recht des Unternehmers…. weiterlesen auf IBR-Online