Mangel arglistig verschwiegen: Verjährung 10 Jahre nach Abnahme!
21. April 2014:OLG Karlsruhe Urteil vom 24.01.2014 – 4 U 149/13
Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten nach §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks Mehr »