OLG Köln: Mietrecht – Außerordentliche Kündigung wegen Feuchtigkeitsschäden?
13. Januar 2013:OLG Köln, Urteil vom 07.09.2012 – 1 U 50/11
Eine außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB eines Gerwerberaummietvertrags über einen Fitness-Club wegen aufgetretener Feuchtigkeitsschäden ist unzulässig, wenn diese schnell mit geringen Mitteln beseitigt werden können. Erforderlich ist zudem die Einräumung einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung für den Vermieter…(IBR-Online)
Schlagworte: OLG Köln, Urteil vom 07.09.2012 - 1 U 50/11