Geltungsdauer einer Veränderungssperre: Anrechnung bei unzulässigen Bauvorhaben?
21. September 2014:OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 – 10 A 332/08
1. Der Zeitraum der faktischen Zurückstellung einer Bauvoranfrage ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre anzurechnen, wenn der Bauwillige diese nach einer Verständigung mit der Bauaufsichtsbehörde aus eigenem Entschluss zurückgezogen hat…weiterlesen auf IBR-Online