Wohnungseigentum – Sanierung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen!
15. Juli 2013:BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 182/12
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen…weiterlesen (IBR-Online)