Öffentliches Baurecht – Kommune als Bauträger tätig: Umgehung von Planungsrecht?
17. Juli 2012:VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2012 – 6 K 2728/11
Eine Kommune wird innerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge im Sinne des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO-BW tätig, wenn sie sich über eine von ihr vollständig beherrschte Gesellschaft mit einem Privaten zu einer offenen Handelsgesellschaft zusammenschließt und Grundstücke erwirbt
Schlagworte: Beschluss vom 22.05.2012 - 6 K 2728/11, VG Karlsruhe