Bauvertrag – Leistung muss auch bei „technischem Neuland“ funktionieren!
13. Oktober 2013:OLG Koblenz Beschluss vom 30.01.2013 – 5 U 324/12
1. Wer mit der von ihm versprochenen Werkleistung „technisches Neuland“ betritt, haftet bei Nichteintritt des Erfolgs auch dann, wenn er sein eigenes Leistungsvermögen und die technische Beherrschbarkeit der anstehenden Probleme falsch eingeschätzt hat…..weiterlesen IBR-Online