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Fachthema: EnEV2009 (Teil 4): Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheitzsystemen

Categories: Energiesparen, EnEV
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Published on: 23.11.2009

Die EnEV2009 führt in § 10a eine gegenüber der EnEV2007 neue Verpflichtung zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen ein.

  1. In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten sind elektrische Speicherheizsysteme, die vor dem 01.01.1990 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis spätestens 2019 außer Betrieb zu nehmen (§ 10a Abs. 1 EnEV).
  2. Nachtstrom- oder Nachtspeicherheizungen sind Speicherheizsysteme im Sinne dieser Vorschrift.
  3. Speicherheizsysteme, die nach dem 31.12.1989 eingebaut oder aufgestellt worden sind, müssen spätestens nach Ablauf von 30 Jahren außer Betrieb genommen werden (§ 10a Abs. 2 Satz 2 EnEV).
  4. Sofern die Systeme nach dem 31.12.1989 in wesentlichen Bauteilen erneuert wurden, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. (§ 10 Abs. 2 Satz 4 EnEV). Sofern mehrere Heizgeräte in einem Gebäude betrieben werden, ist auf das Alter des zweitältesten Heizaggregats abzustellen.
  5. Die Außerbetriebnahmeverpflichtung gilt für Wohngebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten, wenn die Raumwärme ausschließlich mit elektrischen Speicherheizsystemen erzeugt wird und
  6. für Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von 19° C beheizt werden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit solchen elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden.
  7. Ausnahmen gelten wenn
  • klein dimensionierte Anlagen mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche der Nutzungseinheit betroffen sind.
  • die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht in angemessener Frist durch die eintretenden Ersparungen erwirtschaftet werden können.
  • der Bauantrag nach dem 31.12.1994 gestellt worden ist.
  • die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 eingehalten worden sind
  • durch spätere Änderungen die Anlagen auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1995 gebracht wurden.

Quelle: www.uwe-loose.de

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