Mietrecht – Vermieterwechsel: Bleibt Bürgenhaftung unberührt?
13. Dezember 2011:Eine unter Mitwirkung des Mieters durch Rechtsgeschäft vereinbarte Auswechslung des Vermieters lässt die Bürgenhaftung für Verbindlichkeiten des Mieters unberührt.*)
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