Immobilien – Arglistiges Verschweigen beim Immobilienverkauf
13. Juli 2012:BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11
Das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
Quelle: IBR-Online