Reithalle mangelhaft: Mietkürzung um bis zu 40%!
6. März 2014:OLG Frankfurt Urteil vom 13.12.2013 – 2 U 222/12
Ist das Dach einer Reithalle undicht, so das Wasser eindringt und darüber hinaus der Boden des Springplatzes nicht gefahrlos bereitbar, weil in der Tretschicht größere, teilweise scharfkantige Steine vorhanden sind sowie andere scharfkantige Fremdkörper wie Glasscherben und Metallstücken, die eine ganz erhebliche Verletzungsgefahr vor allem für die Pferde darstellen, ist die Reithalle mangelhaft. Der Mieter kann die Miete um bis zu 40 % kürzen.
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