BGH: Gewerberaummietrecht – (Vermeindlicher) Bordellbetrieb: Mangel der Mietsache?
4. Februar 2013:BGH, Urteil vom 26.09.2012 – XII ZR 122/11
1. Unter einem Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten zu verstehen, wobei sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen können….(IBR-Online)
Schlagworte: BGH, Urteil vom 26.09.2012 - XII ZR 122/11