Bauhaftung – Äußere Brandwand fehlt: Kein Mitverschulden des Geschädigten
28. September 2013:OLG Jena Urteil vom 21.03.2013 – 1 U 447/12
1. Die Pflicht zur Errichtung einer äußeren Brandwand gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürBO dient dem Schutz vor Brandüberschlägen von innen nach außen. Der Schutz vor Brandüberschlägen von außen nach innen ist eine rein tatsächliche Reflexwirkung und für den schadensrechtlichen Schutzzweck der Norm unbeachtlich….weiterlesen (IBR-Online)