Mietrecht – Kündigung rückgängig gemacht: Keine Wiederauflebung der Bürgschaft!
26. Januar 2014:Wird das Mietverhältnis mit dem Hauptschuldner durch fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB wirksam beendet und einigen sich die Parteien über eine „Rücknahme“ der Kündigungswirkungen, scheidet eine Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses aus, kann der aufgelöste Vertrag ebenso wie eine hierfür erteilte Bürgschaft nicht wieder aufleben.
OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.03.2011 – 10 U 158/10 … weiterlesen auf IBR-Online